Ja: Bewerber müssen es erfahren
Wenn der Chatbot Ihrer Fachhochschule, Privatuniversität oder Universität direkt mit Studieninteressierten schreibt, müssen diese erfahren, dass sie mit einem KI-System sprechen, es sei denn, das ist offensichtlich. Österreich ist EU-Mitgliedstaat, die KI-Verordnung gilt hier unmittelbar. Die Transparenzpflichten des Artikels 50 gelten seit dem 2. August 2026.
Österreich hat kein zentrales Bewerbungsportal wie Hochschulstart in Deutschland: Die Bewerbung läuft direkt an der jeweiligen Hochschule, oft über ein eigenes Online-System. Die Website ist daher meist der erste Kontakt. Wer als Maturantin oder Maturant abends nach Aufnahmeverfahren, Studienbeitrag oder Inskription fragt, sollte wissen, ob ein Mensch antwortet.
Der Beitrag richtet sich an Studienservice, Marketing, Digitalverantwortliche und Datenschutzbeauftragte an österreichischen Hochschulen. Er ist keine Rechtsberatung.
Was Artikel 50 verlangt
Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 betrifft KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind. Sie müssen so gestaltet sein, dass die Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, das ist für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aus den Umständen offensichtlich.
Absatz 5 regelt die Form: klar und erkennbar, spätestens bei der ersten Interaktion, unter Beachtung der Barrierefreiheitsanforderungen. Der Wortlaut steht im AI Act Service Desk der Kommission.
- Zeitpunkt: in der ersten Nachricht, nicht in den Nutzungsbedingungen.
- Sichtbarkeit: abgehoben vom übrigen Interface.
- Barrierefreiheit: mit Screenreader und mobil nutzbar.
Anbieter oder Betreiber?
Nach dem Wortlaut liegt die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 1 beim Anbieter des Systems, also dem Unternehmen, das den Chatbot entwickelt. Ihre Hochschule ist in der Regel Betreiber.
Aus der Verantwortung sind Sie damit nicht. Sie wählen das Werkzeug, formulieren die Begrüßung und stehen gegenüber Bewerbern, Rektorat und Datenschutzbeauftragten ein. Entfernen Sie den Hinweis des Anbieters oder bauen Sie einen eigenen Agenten auf einem Drittmodell, kann sich Ihre Rolle ändern. Holen Sie Rechtsrat ein.
Sanktionen regelt Artikel 99, die Mitgliedstaaten benennen ihre Behörden. Für den Datenschutz ist die Datenschutzbehörde (DSB) Ihr bekannter Ansprechpartner; welche österreichischen Stellen für die KI-Verordnung selbst zuständig sind, prüfen Sie bitte aktuell, statt es zu unterstellen.
Was nicht verschoben wurde
Der Digital-Omnibus zur KI trat am 27. Juli 2026 in Kraft. Der Digital-Omnibus hat Hochrisiko-Anwendungen nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 verschoben, nicht Artikel 50. Siehe die Seite der Kommission zum Rechtsrahmen und die Leitlinien zur Transparenz vom 20. Juli 2026.
| Thema | Stand am 13. Oktober 2026 |
|---|---|
| Artikel 50, Hinweis „Sie sprechen mit einer KI“ | Die Transparenzpflichten des Artikels 50 gelten seit dem 2. August 2026 |
| Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (z. B. Bewerbungsscoring) | Verschoben auf den 2. Dezember 2027 |
| Verbotene Praktiken | Anwendbar seit dem 2. Februar 2025 |
Wann der Hinweis entfallen kann
Die Ausnahme „offensichtlich“ ist eng. Ein Fenster „Virtueller Assistent“ mit Roboter-Icon genügt vielleicht in manchen Fällen, doch Ihr Publikum reicht von Schülerinnen und Schülern über Eltern bis zu Berufstätigen im berufsbegleitenden Studium und internationalen Bewerbern.
Verlassen Sie sich nicht darauf. Ein Satz ist billiger als die Diskussion.
- Übergabe an Menschen: Übernahme und Rückkehr der KI kenntlich machen.
- Andere Kanäle: Bei WhatsApp, SMS oder Telefon gehört der Hinweis in den Kanal.
- Menschlich wirkende Personas: Vorname und Foto suggerieren eine Person.
- Automatische E-Mails: Sagen Sie es, wenn eine KI in Ihrem Namen antwortet.
Formulierungsvorschläge
Zur Prüfung durch Ihre Datenschutzbeauftragte, nicht vorgeschrieben.
| Kanal | Vorgeschlagener Hinweis |
|---|---|
| Web-Chat | „Ich bin der KI-Assistent der [Hochschule], kein menschlicher Berater. Zum Studienservice: [Link].“ |
| „Hallo, hier ist der KI-Assistent der [Hochschule]. Schreiben Sie BERATUNG, um mit dem Team zu sprechen.“ | |
| Telefon | „Sie sprechen mit einem automatischen Assistenten auf Basis künstlicher Intelligenz. Sagen Sie ‚Beratung‘, um verbunden zu werden.“ |
| Automatische E-Mail | „Diese Antwort wurde von einem KI-Assistenten verfasst. Auf Wunsch meldet sich ein Berater.“ |
Vermeiden Sie ein bloßes „Assistent“ oder einen Hinweis in den AGB.
KI-Hinweis und DSGVO
Der Hinweis nach Artikel 50 ersetzt nicht die DSGVO-Information, die in Österreich durch das Datenschutzgesetz (DSG) ergänzt wird. Bewerber müssen auch erfahren, wer ihre Daten verarbeitet, wozu und wie lange. Beides passt in dasselbe Banner mit Link zur Datenschutzerklärung.
Weiterführend: KI-Verordnung an Hochschulen, Risikoklassifizierung und Dokumentations-Checkliste.
Drei österreichische Szenarien
Eine FH mit berufsbegleitenden Studiengängen. Interessierte sind oft schon berufstätig und fragen abends nach Organisationsform und Zeitaufwand. Der Hinweis steht in der ersten Nachricht, mit Link zum Studienservice. Nennt der Chatbot Fristen oder Beiträge, verweisen Sie auf die offizielle Seite: Richtigkeit ist ein eigenes Risiko neben der Transparenz.
Eine Privatuniversität mit internationalen Bewerbern. Wer aus dem Ausland kommt, kennt weder Matura noch das österreichische Aufnahmeverfahren. Ein klarer Einstieg („KI-Assistent, kein Berater“) verhindert, dass Antworten als verbindliche Zusagen gelesen werden.
Eine Hochschule mit Studienbeihilfe-Fragen. Hier geht es um persönliche Situationen. Weisen Sie darauf hin, dass der Chatbot keine verbindliche Auskunft gibt, und bieten Sie den Weg zu einer Beraterin an.
Fünf Schritte zur Umsetzung
- Alle Kanäle auflisten, in denen der Chatbot mit Bewerbern spricht.
- Beim Anbieter erfragen, wie der Hinweis angezeigt wird und ob Sie ihn ändern können.
- Hinweis je Kanal formulieren und von der Datenschutzbeauftragten prüfen lassen.
- Mit Screenreader und auf dem Smartphone testen.
- Datierte Screenshots archivieren und bei jedem neuen Kanal neu prüfen.
Nachweise aufbewahren
- datierte Screenshots jedes Kanals mit sichtbarem Hinweis;
- Vertragsklausel des Anbieters zur Information der Nutzer;
- Änderungsprotokoll der Begrüßung;
- Ergebnisse der Barrierefreiheitstests;
- Name der Person, die Textänderungen freigibt.
Prüfen Sie die Akte bei jedem neuen Kanal, etwa wenn ein Web-Chatbot um WhatsApp erweitert wird.


